VGH München, Beschluss vom 06.12.2010 – 11 CS 10.2311
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (z.B. weil sie über keine weitere Wohnung verfügt, oder weil die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen), so spricht viel dafür, dass sie schon von dem Augenblick an, ab dem die mit den erforderlichen engen Bindungen einhergehende Aufenthaltnahme begonnen hat, einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könnte.
Sinngemäß: Wenn man nachweisen kann, dass man zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme die feste Absicht hatte, sich an dieser Adresse für mindestens 185 Tage aufhalten zu wollen, dann ist das zulässig! In der EU Führerschein Verordnung wird nirgends erwähnt, dass man erst die 185 Tage gewohnt haben muß! Hätte der EU Gesetzgeber das so gewollt, dann hätte man dies auch in der Verordnung auch mit auf genommen!
Mandanten, die über einen echten Mietvertrag verfügen, mit monatlichen Zahlungen, einer Laufzeit mit 12 Monaten, Kaution, usw. – das alles belegt diese Bleibe-Absicht! 🙂