Umschreibung alle Führerscheine

Umschreibung

Es wird unterschieden in Umschreibung von “EU-Führerscheinen” und “Nicht-EU Führerscheinen”. Grundsätzlich besteht keine “Tauschpflicht” bei einem EU Führerschein. Wer mit einem “Nicht-EU-Führerschein” immigriert, der darf diesen Führerschein meist nur 6 Monate nutzen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt muß der Führerschein umgeschrieben worden sein. Aber, wer möchte, der kann jederzeit seinen EU Führerschein in einem andern EU Staat umschreiben lassen. Dabei müssen auch keine 185 Tage Meldepflicht eingehalten werden! Doch leider haben fast alle “Führerschein-Behörden” damit keine Erfahrung und sehr oft werden Antragsteller mit völlig falschen Informationen weggeschickt.

grundsätzlich

Meldeadresse, damit die Zuständigkeit der Behörde hervor geht und umgehend Antragstellung – keine 185 Tage – diese nur bei “Ersterteilung Klasse B”!!

Alle Führerscheine aus Nicht-EU-Land, welche in Ländern des “Wiener Verkehrsabkommens” ausgestellt worden sind; diese dürfen in jedem Land genutzt werden und müssen nach Wohnsitznahme spätestens nach 12 Monaten umgeschrieben werden!

Umschreibung "Nicht-EU" in "EU Führerschein"

In Tschechien werden seit dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtes Plzen vom 30.5.2017 alle Nicht-EU-Führerscheine ohne erneute Prüfung umgeschrieben!
Man muß nur einen Tag gemeldet sein und kann sofort den Antrag auf Wechsel stellen.